ESG-Erklärung

Wie von der EU vorgeschrieben, legen wir hiermit offen, wie wir die wichtigsten Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten berücksichtigen. Im Bereich der Wertpapierberatung sind wir als Erfüllungsgehilfe der Wertpapierfirma FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH, 1140 Wien, Mauerbachstraße 4/3 (www.finanzadmin.at) tätig und verweisen in diesem Geschäftsbereich auf die dort kommunizierten Informationen zur Berücksichtigung der Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.

Nachhaltigkeit bedeutet im wirtschaftlichen Zusammenhang, dass Systeme (insbesondere Ökosysteme) nur soweit ausgenutzt werden, dass ihre Regenerationsfähigkeit erhalten bleibt. Das Ziel ist, jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen. Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen.

Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit u. a. die Offenlegungsverordnung und die Taxonomie-Verordnung erlassen, die auch wir als Vermögensberater beachten müssen. Darin werden unter dem Kürzel „ESG“ drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung. Wir erfüllen diese rechtlichen Verpflichtungen in Zusammenarbeit mit den relevanten Partnern, beispielsweise den Versicherungsunternehmen. Im Beratungsprozess wird im Zuge jeder Beratung und/oder Vermittlung erhoben, ob bei Investitionen Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder nicht. Wenn die Berücksichtigung nachhaltiger Finanzinstrumente gewünscht wird, so stehen Finanzinstrumente mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung. Diese werden in 3 Kategorien unterteilt:

Kategorie A: Finanzinstrumente, die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Taxonomieverordnung).
Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit eine solchen Finanzinstruments zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).
Darüber hinaus nennt die Taxonomieverordnung 6 Umweltziele, nämlich
• den Klimaschutz
• die Anpassung an den Klimawandel
• die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
• den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
• die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
• den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme

Kategorie B: Finanzinstrumente, die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Offenlegungsverordnung).
Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten gemäß Offenlegungsverordnung ist zu unterscheiden in Produkte gemäß
• Art. 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
• Art. 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).
Bei Produkten gemäß Art. 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt, und bei Art. 9 wird in Unternehmen investiert, die explizit diese Nachhaltigkeitsziele verfolgen.
Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument, aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden. Hierbei ist zu bedenken, dass Finanzinstrumente in der Praxis selten zu 100% den Erfordernissen der Art. 8 oder 9 entsprechen, sondern meistens zu einem gewissen Mindestprozentsatz.

Kategorie C: Finanzinstrumente, die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Versicherungsgesellschaften und/oder externen Datenlieferanten angewiesen sind, ist es uns nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu überprüfen.
Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument, aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden.

Bei Finanzinstrumenten der Kat. A und B kann ein prozentuellen Mindestanteil präferiert werden; bei Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigung jedoch nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur als Ja/Nein, also ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht.
Bei all diesen Angeboten sind wir grundsätzlich darauf angewiesen, dass die Versicherungsgesellschaften entsprechende Auswahlparameter zur Verfügung stellen.
Wenn ein Kunde keine Nachhaltigkeitspräferenzen bekanntgibt, wird er als „nachhaltigkeitsneutral” eingestuft. Das heißt, dass für die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir z. B. im Zuge der Konfiguration einer kapitalbildenden Lebensversicherung empfehlen, die Nachhaltigkeit weder ein Auswahl- noch Ausschlusskriterium bildet.

Die Vergütung für die Vermittlung von kapitalbildenden Lebensversicherungen wird von möglichen Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht beeinflusst.
Darüber hinausgehende Informationen, wie beispielsweise die Offenlegung der Legal Entity Nummern der einzelnen Produktanbieter oder der Kapitalgesellschaften als Konzepteure der Finanzinstrumente im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitsaspekten ist uns aufgrund der Vielzahl der möglichen Finanzinstrumente nicht möglich.