ESG-Erklärung

Nachhaltigkeit bedeutet im wirtschaftlichen Zusammenhang, dass Systeme (insbesondere Ökosysteme) nur soweit ausgenutzt werden, dass ihre Regenerationsfähigkeit erhalten bleibt. Das Ziel ist, jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen. Hierzu sollen Staatengemeinschaften, Einzelstaaten, Institutionen, Bürger und Unternehmen einen Beitrag leisten. Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit u. a. die Offenlegungsverordnung und die Taxonomie-Verordnung erlassen, die auch wir als Vermögensberater beachten müssen. Darin werden unter dem Kürzel „ESG“ drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung.

Wir erfüllen ab 2. August 2022 diese rechtlichen Verpflichtungen in Zusammenarbeit mit den relevanten Partnern, beispielsweise Versicherungsunternehmen und im Fall von Finanzinstrumenten unserem Haftungsdach, der FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH. Im Beratungsprozess wird im Zuge jeder Beratung und/oder Vermittlung erhoben, ob bei Investitionen Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder nicht. Wenn die Berücksichtigung nachhaltiger Finanzinstrumente gewünscht wird, so stehen Finanzinstrumente mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung. Diese werden in 3 Kategorien unterteilt:

Kategorie A: Ein Finanzinstrument, bei dem der (potenzielle) Investor bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung (Art. 2 Nr. 1) angelegt werden soll.
Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit, in die mit dem Finanzinstrument investiert wird, zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet; die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt; die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.); sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).
Darüber hinaus nennt die Taxonomie-Verordnung 6 Umweltziele, nämlich
•    den Klimaschutz
•    die Anpassung an den Klimawandel
•    die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
•    den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
•    die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
•    den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme

Kategorie B: Ein Finanzinstrument, bei dem der (potenzielle) Investor bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung (Art. 2 Nr. 17) angelegt werden soll.
Innerhalb der Kategorie B ist zu unterscheiden in Produkte gemäß
•    Art. 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
•    Art. 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).
Bei Finanzinstrumenten gemäß Art. 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt, und bei Art. 9 müssen explizit diese Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden.

Kategorie C: Ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („PAI“) berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird, vom (potenziellen) Investor bestimmt werden.

Bei den Kennzeichnungen sind wir auf die Angaben von Produktherausgebern und externen Software- und Datenlieferanten angewiesen. Es ist nicht vorgesehen und wäre uns auch nicht möglich, alle diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu überprüfen. Beispielsweise besteht ein Dachfonds aus mehreren Fonds, und jeder Fonds enthält hunderte unterschiedliche Finanzinstrumente, wobei sich die Zusammensetzung jederzeit ändern kann. Die Klassifizierung muss daher auf der Ebene des einzelnen Finanzinstruments erfolgen und nicht auf der Ebene des Investors und seines Beraters.

Die Nachhaltigkeitspräferenzen können bei einem einzelnen Finanzinstrument, aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden. Im Zuge der Beratung und Vermittlung berücksichtigen wir diese Präferenzen grundsätzlich bezogen auf das gesamte Portfolio. Bei den Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigung nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur über die Angabe, ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht.

Wenn Sie uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen nennen, stufen wir Sie als „nachhaltigkeitsneutral” ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir Ihnen gegebenenfalls empfehlen, wie gesetzlich vorgeschrieben Ihre sonstigen Anlagepräferenzen (z. B. Risikotoleranz, Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. Die Nachhaltigkeit ist dann kein Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium.

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird von möglichen Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht beeinflusst.